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   OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07   

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https://dejure.org/2007,5417
OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07 (https://dejure.org/2007,5417)
OLG München, Entscheidung vom 16.07.2007 - 31 Wx 29/07 (https://dejure.org/2007,5417)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juli 2007 - 31 Wx 29/07 (https://dejure.org/2007,5417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 142
    Voraussetzungen für die Gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern einer Aktiengesellschaft

  • Judicialis

    AktG § 142

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 142
    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Landgerichts zur Bestellung von Sonderprüfern - Nachweis der Antragsberechtigung - Voraussetzungen der Bestellung - Bestellung von Sonderprüfern bei zeitnaher Aktienausgabe zu unterschiedlichen Bedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung aller Vorgänge der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft; Ablehnung des Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern durch die Hauptversammlung; Verdacht unredlicher Gewinnverlagerungen; Entscheidung des Vorstands über die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1728
  • FGPrax 2007, 247
  • AG 2008, 33
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07
    Wird das Bezugsrecht ausgeschlossen, muss der Vorstand bei der Bemessung des Ausgabebetrages neben § 9 AktG auch die in § 255 Abs. 2 AktG gezogenen Grenzen beachten, um dem Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung des inneren Wertes ihrer Beteiligung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 136, 133/141; Hüffer § 204 Rn. 5; MünchKommAktG/Bayer § 204 Rn. 14).
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07
    Jede Bewertung kann nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein, so dass es eine Bandbreite von "richtigen" Werten gibt (vgl. Senat AG 2007, 411/412 m.w.N. zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren).
  • OLG München, 20.06.2006 - 31 Wx 36/06

    Bestellung von Sonderprüfern - Weiterverfolgung eines vor Fristbeginn gestellten

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07
    Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, dass z.B. das depotführende Kreditinstitut oder ein sonstiger zuverlässiger Verwahrer eine selbständige Verpflichtung gegenüber dem Gericht oder der Gesellschaft eingeht, den daraus Berechtigten während der Dauer des Verfahrens über jegliche Veränderung in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten (vgl. BayObLGZ 2004, 260/265; OLG München AG 2006, 801/802 zu § 258 AktG; Hüffer AktG 7. Aufl. § 142 Rn. 24 m.w.N.).
  • BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04

    Hinterlegung globalverbriefter Aktien bei gerichtlicher Bestellung von

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07
    Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, dass z.B. das depotführende Kreditinstitut oder ein sonstiger zuverlässiger Verwahrer eine selbständige Verpflichtung gegenüber dem Gericht oder der Gesellschaft eingeht, den daraus Berechtigten während der Dauer des Verfahrens über jegliche Veränderung in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten (vgl. BayObLGZ 2004, 260/265; OLG München AG 2006, 801/802 zu § 258 AktG; Hüffer AktG 7. Aufl. § 142 Rn. 24 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 08.05.2009 - 417 O 174/08
    Zweck des Nachweises ist lediglich die Gewährleistung, dass das Gericht und/oder die betroffene Gesellschaft von einer etwaigen Veränderung des Aktienbestandes erfahren und die aus einem Verlust der Antragsberechtigung folgende verfahrensrechtliche Konsequenz ziehen können ( OLG München, FGPrax 2007, 247, 248 [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] ).

    Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass das depotführende Kreditinstitut oder ein sonstiger zuverlässiger Verwahrer eine selbständige Verpflichtung gegenüber dem Gericht oder der Gesellschaft eingeht, den daraus Berechtigten während der Dauer des Verfahrens über jegliche Veränderung in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten ( OLG München, FGPrax 2007, 247, 248 [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz , 8. Auflage 2008, § 142 Rn. 24).

    Einer solchen Sicherung bedarf es nach Ansicht der Kammer aber nicht, wenn die übrigen Verfahrensbeteiligten aus anderen Gründen gesicherte Kenntnis von dem Verlust der Antragsberechtigung erhalten werden (ebenso OLG München, FGPrax 2007, 247, 248 [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] ), da dann der Zweck des Nachweiserfordernis, dass die Antragsberechtigung für Dauer des gerichtlichen Verfahrens erhalten bleibt (vgl. Hüffer, Aktiengesetz , 8. Auflage 2008, § 142 Rn. 24), gewahrt wird.

    Zutreffend ist, dass eine gerichtliche Bestellung nur zu dem Sachverhalt erfolgen darf, der Gegenstand des in der Hauptversammlung gestellten Antrags war; er kann nicht nachträglich erweitert oder inhaltlich abgeändert werden ( OLG München, FGPrax 2007, 247, 248 [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] ; MüKoAktG-Schroer, 2. Auflage 2004, § 142 Rn. 58).

    Ein Missbrauch des Antragsrechts im Bereich des Aktienrechts liegt etwa vor, wenn illoyale, grob eigennützige Rechtsausübung betrieben wird (statt vieler Hüffer, Aktiengesetz , 8. Auflage 2008, § 142 Rn. 24; MüKoAktG-Schroer, § 142 Rn. 95), insbesondere wenn mit dem Antrag ein Lästigkeitswert aufgebaut und mit diesem Druckmittel Zahlungen an den Antragssteller durchgesetzt werden sollen ( OLG München, FGPrax 2007, 247, 248 [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] ; zu den Fallgruppen MüKoAktG-Schroer, § 142 Rn. 97 ff.).

    Ob tatsächlich Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes bzw. der Satzung vorgekommen sind, ist im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der Sonderprüfung ebenso wenig zu beurteilen wie die Frage, welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben können ( OLG München, FGPrax 2007, 247, 248 [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] ).

    Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf verwiesen, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 142 Abs. 2 AktG im Grundsatz nicht die Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen zu prüfen ist ( OLG München, FGPrax 2007, 247, 248 [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] ).

    Vielmehr ist die Anordnung einer Sonderprüfung durch das Gericht an enge gesetzliche Voraussetzungen gebunden, nämlich das Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht von Unredlichkeiten oder grober Gesetzes- oder Satzungsverletzungen begründen ( OLG München, FGPrax 2007, 247, 248 [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] ).

    Zwar ist, wie bereits dargestellt ist, im Rahmen des Verfahrens nach § 142 Abs. 2 AktG in der Regel nicht die Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen zu prüfen (vgl. OLG München, FGPrax 2007, 247, 248 [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] ).

  • OLG Stuttgart, 25.10.2018 - 20 W 6/18

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines

    Eine Erweiterung, Änderung oder Beschränkung scheidet aus (OLG München AG 2008, 33, 35; Hüffer/Koch AktG 13 Aufl. § 142 Rn. 18 mwN; Trölitzsch/Gunßer AG 2008, 833, 834).

    Ausreichend sind demnach substantiierte Behauptungen, die schlüssig vorgetragen werden und die den vom Antragsteller genannten Verdacht rechtfertigen (OLG Frankfurt AG 2011, 755 f.; OLG Stuttgart AG 2010, 717, 718; OLG München AG 2008, 33, 35; LG München AG 2017, 84, 85; Hüffer/Koch AktG 13 Aufl. § 142 Rn. 20 mwN; Spindler in Schmidt/K. Lutter AktG 3. Aufl. 2015 § 142 Rn. 55 f.; Mock in Spindler/Stilz AktG 3. Aufl. § 142 Rn. 130; Trölitzsch/Gunßer AG 2008, 833, 836).

    Maßgeblich ist insofern allein der Kenntnisstand des Gerichts am Ende des Verfahrens (OLG Frankfurt AG 2011, 755, 756; OLG Stuttgart AG 2010, 717, 718; OLG München AG 2008, 33, 35; Mock in Spindler/Stilz AktG 3. Aufl. § 142 Rn. 130; Trölitzsch/Gunßer AG 2008, 833, 836).

    Vielmehr kann das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung gem. § 26 FamFG auch darüber hinausgehen (OLG München AG 2008, 33, 35; Trölitzsch/Gunßer AG 2008, 833, 836; vgl. auch OLG Frankfurt AG 2011, 755, 756; OLG Stuttgart AG 2010, 717, 718).

  • OLG Frankfurt, 13.01.2011 - 21 W 16/11

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2

    Der Antragsteller muss hierfür die erforderlichen Tatsachen behaupten, wenngleich weder beweisen noch glaubhaft machen (vgl. OLG München, AG 2008, 33, 35).

    Sofern eine gewisse Möglichkeit für das Vorliegen der Tatsachen besteht, muss das Gericht gegebenenfalls in die Amtsermittlung eintreten (vgl. OLG München, AG 2008, 33, 35).

  • LG Düsseldorf, 14.08.2009 - 31 O 38/09

    Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung möglicher

    Die Frage, ob Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes bzw. der Satzung vorliegen, ist Gegenstand der Sonderprüfung und nicht der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.07.2007, Aktenzeichen 31 Wx 29/07).
  • OLG München, 08.06.2011 - 31 Wx 81/10

    Aktiengesellschaft: Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers wegen eines

    Andernfalls würde nämlich dem Ergebnis der Sonderprüfung vorgegriffen (vgl. OLG München AG 2010, 840/841; AG 2008, 33/35; GroßKommAktG/ Bezzenberger 4. Aufl. § 142 Rn. 62).
  • OLG München, 30.08.2010 - 31 Wx 24/10

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines

    Andernfalls würde nämlich dem Ergebnis der Sonderprüfung vorgegriffen (vgl. OLG München AG 2008, 33/35; GroßKommAktG/Bezzenberger 4. Aufl. § 142 Rn. 62).
  • LG Frankfurt/Main, 23.02.2016 - 16 O 2/15

    Bei einem Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG kann das Gericht nicht von dem

    Daraus folgt, dass eine gerichtliche Bestellung nur so erfolgen kann, wie sei bereits Gegenstand des in der Hauptversammlung gestellten Antrags war; eine Erweiterung oder Änderung scheidet aus (vgl. OLG München FGPrax 2007, 247, [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] LG Hamburg BeckRS 2009, 13900; Schroer in MüKo AktG, 3. Aufl. § 142 Rn 60 mwN).
  • OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 8 W 391/08

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines

    Dem Antrag kann aber nur stattgegeben werden, wenn das Gericht nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Tatsachen im vorgenannten Sinne vorliegen (vgl. OLG München FGPrax 2007, 247 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2010, 28 ff.).
  • OLG München, 11.05.2010 - 31 Wx 14/10

    Aktiengesellschaft: Rechtsfolge für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von

    Durch den an Stelle der früher vorgeschriebenen Hinterlegung zu erbringenden Nachweis nach § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG soll gewährleistet werden, dass Gericht oder Antragsgegner von einer etwaigen Veränderung des Aktienbestandes erfahren und die aus einem Verlust der Antragsberechtigung folgende verfahrensrechtliche Konsequenz ziehen können (vgl. BayObLGZ 2004, 260/265; OLG München AG 2008, 33/34; AG 2006, 801f. zu § 258 AktG).
  • OLG München, 25.03.2010 - 31 Wx 144/09

    Aktienrecht: Anforderungen an die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers

    Andernfalls würde nämlich dem Ergebnis der Sonderprüfung vorgegriffen (vgl. OLG München AG 2008, 33/35; GroßKommAktG/Bezzenberger 4. Aufl. § 142 Rn. 62).
  • OLG München, 03.02.2009 - 31 Wx 98/08

    Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern für eine Aktiengesellschaf: Mittel der

  • OLG München, 04.06.2008 - 31 Wx 50/08

    Aktienrechtliche Sonderprüfung: Festsetzung des Stundenhonorars des Prüfers vor

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